Häufige Fragen von Unfallgeschädigten
Wir bekommen öfter ähnliche Fragen gestellt. Hier wollen wir Ihnen schon einmal die wichtigsten Fragen beantworten. Ihre Frage ist nicht dabei? Bitte kontaktieren Sie uns, wir beantworten diese gerne.
Ihr KFZ-Sachverständiger
René Marschall
Die wichtigsten Fragen:
Es ist Ihr Recht, im Schadensfall einen Sachverständigen zu beauftragen, dem Sie vertrauen und der FÜR SIE und nicht FÜR DIE Versicherung arbeitet, die möglichst wenig bezahlen will.
Verschenken Sie kein Geld und lassen sich von uns ein Schadensgutachten mit Wertminderung und allem was dazu gehört erstellen.
Unsere Sachverständigen sind übrigens nicht nur für die Schadensermittlung da, auch nach der Reparatur prüfen wir gerne, ob die Arbeiten fachgerecht ausgeübt wurden und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Hatten Sie keine Schuld an dem Schaden, nennt man dies einen Haftpflichtschaden. In dem Fall bezahlen Sie uns gar nichts, wir rechnen das Honorar direkt bei der gegnerischen Versicherung ab.
Preise für alle anderen Dienstleistungen, wie Wertgutachten für Oldtimer oder Umbauten, Kostenvoranschlägen, Reparaturbestätigungen usw. sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können am besten persönlich besprochen werden.
Unten im Downloadbereich finden Sie die Abtretungserklärung für die Gutachten-Kosten
Ja klar reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag, weil dies der günstigste Weg für die Versicherung ist.
Dadurch wird aber nur der sichbare Schaden an ihrem Fahrzeug übernommen. Bei Schäden die erst später bei der Demontage sichbar werden, könnte es zu Verzögerung und Problemen kommen. Dem wirken wir entgegen. Außerdem stehen Ihnen nach einem Unfall viele weitere Entschädigungen zu, die nicht mit einem Kostenvoranschlag ermittelt werden, z.B. der Ausgleich für Wertminderung. Anders als ein Gutachten, hat der Kostenvoranschlag auch keine rechtliche Bindung und Beweiskraft.
Falsch! In Hamburg und Niedersachen darf man ab einer Schadenshöhe von 750€ ein Gutachten beauftragen.
Rufen Sie uns an. Wir komme gerne für eine Ersteinschätzung zu Ihnen nach Hause.
Sollte der Schaden wirklich zu klein sein fallen keine Kosten für Sie an!
Anstatt dem Voll-Gutachten erstellen wir Ihnen in diesem Fall gerne eine Kostenkalkulation.
Kasko nehmen Sie in Anspruch, wenn Sie Ihr Fahrzeug selber beschädigt haben oder es keinen Verursacher gibt, sprich ihre eigene Versicherung soll den Schaden ersetzen. Was, wie, wo und zu welchen Bedingungen gezahlt wird können Sie Ihrem Kaskovertrag entnehmen.
Haftplichtschäden haben wir immer dann, wenn Ihnen jemand das Fahrzeug beschädigt hat. Seine Haftplicht muss den Schaden ersetzen. Gesetzesgrundlage ist kein Vertrag, sondern der Paragraf 249 BGB „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Neben den Reparaturkosten welche nach Herstellervorschriften zu leisten sind, stehen Ihnen viele weitere Schadenspositionen zu, wie z.B. der Nutzungsausfall oder die Wertminderung, diese Positionen sind Bestandteil unserer Gutachten.
Ein Kostenvoranschlag ist alleine eine Schätzung der Reparaturkosten ohne Einbindung weiterer Schadenpositionen. Zudem ist er weder neutral noch hat er eine Beweissicherungsfunktion.
Nein, gerne kommen wir auch zu der Werkstatt in dem Ihr Fahrzeug steht und steuern unser Gutachten in das Schadenmanagement mit ein. So ist Ihnen die Neutralität voll gegeben.
Im Haftpflichtschadenfall steht Ihnen die Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn Sie auf die Nutzung eines Mietwagens verzichten. Die Höhe und Dauer wird durch ihren Sachverständigen ermittelt.
Ja klar, man nennt dies fiktive Abrechnung. Im Reparaturfall erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten und im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert. MwSt wird nur ausgezahlt, wenn angefallen. Gerne beraten wir Sie.
Jeder Unfall, egal wie stark, ist beim Verkauf des Fahrzeuges offenbarungspflichtig. Da am freien Markt ein Fahrzeug mit repariertem Unfallschaden weniger Wert hat, als ein unfallfreies Fahrzeug, steht Ihnen die Wertminderung zu, um diese Differenz auszugleichen. Die Höhe der Wertminderung wird durch Ihren Gutachter berechnet.
Sobald die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Möchten Sie den Schaden nicht ausbezahlt haben, sondern mit Rechnung reparieren lassen, können Sie im Haftpflichtfall gebrauch von der 130% Regel machen. Sie dürfen bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert reparieren.
Normal genügt uns das Kennzeichen des Unfallgegners, alles Weitere können wir selber ermitteln. Um sich abzusichern sollten Sie jedoch zusätzlich, mit dem Unfallgegner zusammen, einen Unfallbericht ausfüllen inkl Unfallskizze.
Unten im Downloadbereich finden Sie den in Europa einheitlichen Unfallbericht. Gleich ausdrucken und ins Handschuhfach legen.
Nein! Bei der Abrechnung über seine Versicherung, erhöht sich die SF-Klasse des Versicherungsnehmers nicht exponentiell zu der Schadenhöhe.
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden, muss die gegnerische Versicherung alle Kosten tragen die dem Unfall zuordenbar sind, dazu gehören auch die Abschleppkosten und Mietwagenkosten. Von dem Anspruchsteller ist jedoch die Schadensminderungspflicht zu beachten. Mietwagenkosten werden meist nur für die pure Reparaturdauer, bzw. der Wiederbeschaffungszeit laut Gutachten übernommen.